Ordentliche Kündigung bei Geschäftsunfähigkeit

Eine dem Arbeitenehmer persönlich zugesandte Kündigung hat keine Wirksamkeit, wenn dieser zu dem Zeitpunkt Übergabe geschäftsunfähig ist.

Als geschäftsunfähig gilt, wer sich in Zustand krankhaft gestörter Geistestätigkeit befindet.

Wird er während dieser Zeit durch einen gesetzlichen Vertreter betreut, so muss das Schreiben an diesen gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt sein. Eine Kündigung wird jedoch nicht automatisch wirksam, sobald sich der Arbeitnehmer wieder in einem geschäftsfähigen Zustand befindet.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil 2 AZR 794 09 vom 28.10.2010
[bns]
 
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