Anforderungen an die Wirksamkeit von Kurzarbeitsklauseln

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag die die Anordnung von Kurzarbeit zulässt ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsieht, den betroffenen Personenkreis und die Voraussetzungen seiner Einbeziehung in die Kurzarbeit nennt, sowie Ausmaß und Umfang der Kurzarbeit regelt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages, die den oben genannten Anforderungen nicht genügt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.

Der existenzsichernde Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers darf nicht ohne weiteres gekürzt werden, mithin muss der Arbeitnehmer im Vorhinein erkennen können, welche Einschränkungen ihm bevorstehen und sich darauf einstellen können.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 2 Sa 1230 10 vom 07.10.2010
Normen: KschG § 2; BGB §§ 307 I, II, 611
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice