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Verweigert ein Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung, darf er dafür nicht gemaßregelt werden. Unter das allgemeine Maßregelverbot fällt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auch die Vorenthaltung des Weihnachtsgeldes. Es macht auch keinen Unterschied, ob die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens die Verlängerung der Arbeitszeit erfordert.
Zahlt der Arbeitgeber jedem Mitarbeiter das Weihnachtsgeld aus, darf er auch die Mitarbeiter nicht davon ausschließen, die sich weigern, länger zu arbeiten. Die rechtmäßige Ausübung der Arbeitnehmerrechte darf ein Arbeitgeber nicht sanktionieren. Wenn die Mehrarbeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage zwingend notwendig ist, kommt allenfalls eine betriebsbedingte Änderungskündigung in Betracht.