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Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer Konkurrenten und anderen Betriebsfremden Geschäftsgeheimnisse zugänglich macht. Hat der Arbeitnehmer eine leitende Funktion oder arbeitet sonst in einer herausgehobenen Position, dann ergibt sich das Recht zur fristlosen Kündigung unmittelbar aus der Loyalitätspflicht des Mitarbeiters.
Das Landesarbeitsgericht Berlin erklärte daher auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für rechtmäßig, die vom Arbeitgeber gegenüber der Assistentin eines ehemaligen Niederlassungsleiters ausgesprochen worden ist. Die Assistentin hatte unmittelbar nach dem Wechsel ihres Vorgesetzten zum Konkurrenten ihres Arbeitgebers diesem zahlreiche Geschäftsunterlagen zukommen lassen, auf die der ehemalige Niederlassungsleiter keinen Zugriff mehr hatte. Die Richter sahen das als eine erhebliche Pflichtverletzung an, wegen der eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.
Sie sollten allerdings beachten, dass zwar grundsätzlich jeder Mitarbeiter einer Loyalitätspflicht unterliegt, diese aber mit zunehmender Unterordnung abnimmt. Es empfiehlt sich daher, gerade bei einfacheren Mitarbeitern eine entsprechende Verschwiegenheitsklausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen und bei "leichteren" Verstößen "nur" abzumahnen.