Keine Rügeobliegenheit beim Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Handelsgeschäft und dem Kauf von Waren, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, es sei denn, eine unverzügliche Untersuchung der Waren nach Ablieferung ist untunlich.

Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unterlässt der Käufer die Untersuchung und handelt es sich um einen nicht erkennbaren Mangel, so kann er sich später nicht darauf berufen, dass es sich um einen nicht erkennbaren Mangel gehandelt hat.

Zeigt sich später ein zunächst nicht erkennbarer Mangel, der bei der ersten Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

In Fällen des Verbrauchsgüterkaufs findet die Vorschrift des HGB, die die Rügeobliegenheit regelt, keine Anwendung. Ein Verbraucher-Käufer muss die von ihm gekaufte Sache, gleich, ob neu oder gebraucht, nicht darauf untersuchen, ob sie einen Mangel hat. Er ist auch nicht verpflichtet, einen entdeckten Mangel unverzüglich zu rügen. Eine AGB-Klausel, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln vorsieht, ist unzulässig.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm I 4 U 48 12 vom 24.05.2012
Normen: HBG § 377
[bns]
 
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