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Den Beginn einer Rabattaktion muss ein Händler nur dann in seiner Werbung angeben, wenn die Aktion zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht begonnen hat. Denn nur bei einem noch bevorstehenden Beginn bestünde die Gefahr, dass potenzielle Kunden irregeführt werden, meint der Bundesgerichtshof. Die Richter lehnten die Unterlassungsklage gegen einen Teppichhändler ab, der mit Preisnachlässen bereits ab dem Tag der Anzeigenschaltung geworben hat, ohne das Datum des Beginns der Rabattaktion anzugeben. Das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot würde dadurch nicht verletzt.