Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:
![Büro Leipzig](/stream/images/layout/phone.jpg)
![Büro Dresden](/stream/images/layout/phone.jpg)
![Büro Halle](/stream/images/layout/phone.jpg)
![E-Mail Fachanwalt Hamburg](/stream/images/layout/email.jpg)
![Anfahrt Leipzig](/stream/images/layout/drive.jpg)
![Anfahrt Dresden](/stream/images/layout/drive.jpg)
![Anfahrt Halle](/stream/images/layout/drive.jpg)
Büro Leipzig
Tel.: 0341 - 47 84 2900
Büro Dresden
Tel.: 0351 - 450 42 26
Büro Halle
Tel.: 0345 - 548 36 85
E-Mail-Kontakt
office@dinter-kreissig.de
Im Streit über die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage gelten für GmbH-Gesellschafter keine erhöhten Beweisanforderungen. So kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter den Nachweis für die Einlageerbringung nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen, insbesondere durch Zeugen, führen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, wonach der Gesellschafter nicht ohne Weiteres zur Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen verpflichtet ist. Eine solche Beweisführungspflicht entsteht nur, wenn das bisherige Beweisangebot unzureichend oder der geführte Nachweis nicht ausreichend ist.