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Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GbR, wonach die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer jederzeit die Geschäftsführungsbefugnis wieder entziehen darf, ist zulässig. Zwar verlangt das Gesetz, dass für die Entziehung ein wichtiger Grund vorliegen muss. Das Landgericht Neuruppin meint aber, dass diese Vorschrift abdingbar ist - also nur dann gilt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Der von der Entziehung betroffene Gesellschafter ist in jedem Fall bei der Gesellschafterversammlung wegen der damit verbundenen Interessenkollision nicht stimmberechtigt.