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Entzieht der Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft in existenzvernichtender Weise Vermögen, muss er im Insolvenzfall nicht nur die entnommenen Geldbeträge zurück zahlen. Er muss außerdem für die entnommenen Beträge ab dem Zeitpunkt der Entnahme bis zur Insolvenzeröffnung Verzugszinsen zahlen. Eine solche Entnahme ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nämlich immer infolge ihrer Rechtswidrigkeit eine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft.