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Die Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens setzt voraus, dass ein Hauptaktionär 95 % der Aktien als tatsächlicher Eigentümer hält. Erreicht er diese Quote nur vorübergehend und auch nur zum Zweck der Verfahrenseinleitung, genügt dies nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München nicht. So sahen die Richter die Einleitung eines Verfahrens als rechtsmissbräuchlich an, nachdem der Hauptaktionär sich die fehlenden Aktien durch ein Wertpapierdarlehen besorgt hatte. Dieses war von vornherein nur zur Initiierung des Umwandlungsverfahrens abgeschlossen worden. Zwar erlangte der Hauptaktionär hierdurch formal eine Eigentümerposition. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war diese jedoch nur vorübergehend und spielt somit keine Rolle.