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Geschäftsführer einer GmbH können auch dann als Alleinvertretungsberechtigte in das Handelsregister eingetragen werden, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Voraussetzung für die Eintragung ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg lediglich, dass jeder Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist. Dem Begriff der Alleinvertretungsberechtigung messen die Richter, anders als die Vorinstanz, nicht die Bedeutung bei, dass nur eine einzige Person die Gesellschaft vertreten darf. Vielmehr, so das Gericht, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsführer nicht der Zustimmung Dritter bedarf. Ob er daneben als Einziger oder neben anderen zur Vertretung berechtigt ist, ist irrelevant.