Kinderzuschlag auf die Abfindung darf nicht nur an den steuerlichen Kinderfreibetrag knüpfen
In einem Sozialplan darf der Kinderzuschlag auf die Abfindung nicht nur an den steuerlichen Kinderfreibetrag knüpfen.
In dem entschiedenen Fall, sollten nach der Regelung in dem Sozialplan Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses "auf der Lohnsteuerkarte eingetragen" war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert sein müsse. Die Regelung war jedoch unwirksam, da bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden kann. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen und unmittelbar benachteiligt.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 18 Sa 22 20 vom 28.10.2020