Stolze Handyrechnung über 11500 Euro
Stolze 11500 Euro sollte ein Handynutzer an seinen Mobilfunkanbieter zahlen.
So lautete zumindest die Klage des Anbieters gegen seinen Kunden. Dieser hatte bei seinem Mobilfunkanbieter im Rahmen seiner Vertragsverlängerung ein neues Handy erhalten, welches unter anderem mit einer Navigationssoftware ausgestattet war. Nach der Installation startete automatisch eine Aktualisierung des Kartenmaterials über das Internet, welche mehrere Stunden dauerte. Mit der Handyrechnung über 20 Tage erfolgte für den Kunden das böse Erwachen. Auf seine Weigerung zur Zahlung folgte schließlich die Klage des Anbieters auf Zahlung der geforderten Summe.
Das Oberlandesgericht Schleswig verneinte in seiner jetzt gefällten Entscheidung den Anspruch des Anbieters und begründete diese ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass der Kunde durch den Anbieter in eine Kostenfalle gelockt worden sei. Vielmehr hätte es zu seinen vertraglichen Nebenpflichten gehört, den Kunden bei Erwerb des Handys auf die automatische Aktualisierung der Software und die damit verbundenen Kosten hinzuweisen. In diesem Unterlassen des Mobilfunkanbieters sah das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb der Kunde nur für andere Mobilfunkleistungen in Höhe von 35 Euro aufkommen müsse.
Das Oberlandesgericht Schleswig verneinte in seiner jetzt gefällten Entscheidung den Anspruch des Anbieters und begründete diese ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass der Kunde durch den Anbieter in eine Kostenfalle gelockt worden sei. Vielmehr hätte es zu seinen vertraglichen Nebenpflichten gehört, den Kunden bei Erwerb des Handys auf die automatische Aktualisierung der Software und die damit verbundenen Kosten hinzuweisen. In diesem Unterlassen des Mobilfunkanbieters sah das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb der Kunde nur für andere Mobilfunkleistungen in Höhe von 35 Euro aufkommen müsse.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil OLG SH 16 U 140 10 vom 15.09.2011
Normen: § 242 BGB