Internet gehört zur Lebensgrundlage
Das Internet ist auch im privaten Bereich von einer so zentralen Bedeutung, dass auch Privatpersonen im Fall eines Netzausfalls Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter haben.
Mit seinem Urteil dürfte der Bundesgerichtshof all jenen Internetnutzern eine große Freude bereiten, deren Netzzugang mit schöner Regelmäßigkeit aufgrund technischer Pannen im Anbieternetz gestört ist. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt musste ein Kunde des Anbieters "1&1" nach einem Tarifwechsel rund zwei Monate auf Internet und Telefon verzichten, da dem Anbieter ein Fehler unterlaufen war. Zur Überbrückung legte er sich ein Handy zu, um wenigstens telefonisch erreichbar zu sein. Die angefallenen Kosten wollte er von seinem Anbieter ersetzt haben. Darüber hinaus begehrte er eine Entschädigung für die Zeit ohne Internet, obwohl ihm hierdurch kein materieller Schaden entstanden war. Bezüglich der Mehrkosten für das Handy gaben ihm Amts- und Landgericht recht. Für die Zeit des fehlenden Internetzugangs verwehrten sie ihm einen Schadensersatzanspruch jedoch, da ihm als Privatperson kein Vermögensschaden entstanden sei.
Falsch, wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil befand. Demzufolge ist der Internetzugang auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung. Internet und Telefon zählen zu den Wirtschaftsgütern, bei welchen sich der Nutzungsausfall "signifikant auf die materielle Grundlagen der Lebenshaltung auswirkt". Eine solche signifikante Auswirkung ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch bei einen reinen Nutzungsausfall ohne finanzielle Schäden.
Eine Aussage bezüglich der genauen Höhe des Ersatzanspruchs traf das Gericht in dem konkreten Fall nicht, sondern verwies das Verfahren zur Klärung der genauen Höhe zurück an das Landgericht. Nach Ansicht der Richter muss für die Zeit des Nutzungsausfalls dabei jedoch ein zu bestimmender Prozentsatz vom monatlichen Tarif zugrunde gelegt werden. Dieser verringert sich jedoch, wenn der betroffene Kunde über ein internetfähiges Handy verfügt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 98 12 vom 24.01.2013