EuGH zum Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen
Gegenstand der Entscheidung war die Zulässigkeit einer polnischen Gesetzesklausel.
Nach dieser kann der Inhaber des Urheberrechts für die unerlaubte Nutzung seines Werkes Schadensersatz in Höhe von bis zu dem Dreifachen einer angemessenen Vergütung verlangen. Der EuGH urteilte, dass dies mit EU-Recht vereinbar sei. Die Zahlung von Schadensersatz, der das Doppelte oder Dreifache der angemessenen Vergütung beträgt, könne zusätzliche Schäden des Urhebers, die auf der Rechtsverletzung beruhen, ausgleichen.
EuGH, Urteil EuGH C 367 15 vom 25.01.2017
Normen: Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13