OLG Frankfurt: Keine Vervielfältigung von Testversionen
Das Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms beinhaltet nicht die Erlaubnis zur Vervielfältigung der Programmkopie.
Der Rechtsinhaber des Programms räumt dem Nutzer das Recht zur zeitlich vorübergehenden Erprobung des Computerprogramms ein. Der Nutzer darf eine Testversion daher nicht zur dauerhaften Nutzung weiter vertreiben. Dies gilt auch, wenn die ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch länger besteht.
OLG Frankfurt, Urteil OLG Frankfurt 11 U 108 13 vom 22.12.2016
Normen: UrhG § 31, UrhG § 69 c, UrhG § 69 d, UrhG § 97