Ebay-Verkäufer kann Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch gegen falsche Bewertungen haben.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Taschenlampe auf Ebay beim klagenden Onlinehändler gekauft.
Die 20 Jahre alte Taschenlampe kam in einer entsprechend alten Verpackung beim Beklagten an. Auf dem Internetportal gab er daraufhin folgende Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“.
Das AG München kam zu der Überzeugung, dass diese Bewertung, die quasi eine Kundenwarnung darstelle, unzutreffend und falsch sei. Laut Kaufvertrag war die Originalverpackung der Taschenlampe geschuldet. Damit sei keine aktuelle Verpackung des Herstellers gemeint, sondern die Verpackung im Anschaffungszeitpunkt. Dem Verkäufer steht daher ein Beseitigungsanspruch in Gestalt des geltend gemachten Anspruchs auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung zu. Zudem hat er einen Schadensersatzanspruch auf die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus § 249 BGB.
Das AG München kam zu der Überzeugung, dass diese Bewertung, die quasi eine Kundenwarnung darstelle, unzutreffend und falsch sei. Laut Kaufvertrag war die Originalverpackung der Taschenlampe geschuldet. Damit sei keine aktuelle Verpackung des Herstellers gemeint, sondern die Verpackung im Anschaffungszeitpunkt. Dem Verkäufer steht daher ein Beseitigungsanspruch in Gestalt des geltend gemachten Anspruchs auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung zu. Zudem hat er einen Schadensersatzanspruch auf die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus § 249 BGB.
AG München, Urteil AG Muenchen 142 C 12436 16 vom 23.09.2016
Normen: ZPO § 91, § 287, § 296a, § 708 Nr. 11, § 711