Hardware-Lieferant für illegale Streaming-Plattform haftet als Gehilfe
Die Lieferung von Hardware reicht für die Begründung einer Haftung aus, wenn dem Lieferanten bewusst ist, dass die Hardware für den Betrieb einer illegalen Live-Streaming-Plattform verwendet wird, durch die Urheberrechte verletzt werden.
Er haftet dann gesamtschuldnerisch mit dem Betreiber der illegalen Streaming-Plattform. Im vorliegenden Fall wurde der technische Dienstleister einer illegalen Plattform, die urheberrechtswidrig Inhalte von Sky gestreamt hatte, gesamtschuldnerisch mit dem Plattform-Betreiber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Reingewinns der Website verurteilt. Der Reingewinn der illegalen Plattform betrug 18.580 Euro. Das LG Hamburg stellte klar, dass der technische Dienstleister durch die Lieferung der Hardware Beihilfe zur Tat geleistet hat. Zudem hatte er Kenntnis darüber, dass die Hardware für den Betrieb der illegalen Streaming-Plattform gedacht war und war damit auch einverstanden. Dies reicht für eine gesamtschuldnerische Haftung für Urheberrechtsverletzungen.
LG Hamburg, Urteil LG Hamburg 310 O 221 14 vom 23.02.2017
Normen: UrhG §§ 19a, 20, 20a, 87, 97 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 2