Facebook muss die Löschung eines Kommentars sowie die Account-Sperrung rückgängig machen
Der Kommentar des Facebooknutzers war von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Im vorliegenden Fall verfasste ein Facebooknutzer unter einem Video des kroatischen Fußballspielers Domagoj Vida nach dem Sieg im Viertelfinale über Russland bei der Fußballweltmeisterschaft folgenden Kommentar: "Slawa Ukraini ihr Mimosen". "Slawa Ukraini" bedeutet Ruhm der Ukraine. Facebook wertete dies als Hassrede und löschte den Kommentar. Zudem sperrte Facebook den Account des Nutzers.
Das Landgericht Berlin kam zu der Überzeugung, dass der Kommentar des Nutzers entgegen der Auffassung des sozialen Netzwerks keine Hassrede im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards darstellt. Facebook muss die Löschung des Kommentars sowie die Account-Sperrung daher rückgängig machen.
Das Landgericht Berlin kam zu der Überzeugung, dass der Kommentar des Nutzers entgegen der Auffassung des sozialen Netzwerks keine Hassrede im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandards darstellt. Facebook muss die Löschung des Kommentars sowie die Account-Sperrung daher rückgängig machen.
LG Berlin, Urteil LG Berlin 27 O 355 18 vom 09.08.2018
Normen: § 242 BGB; Art. 3 Abs. 1, 5 GG