Fehlende Nennung des Herstellers im Prospekt
Fehlende Herstellerangaben können wettbewerbswidrig sein.
Im vorliegenden Fall fehlte in einem Werbeprospekt für Elektrohaushaltsgeräte die Kennzeichnung des Herstellers der beworbenen Produkte. Das Landgericht Dortmund kam zu der Entscheidung, dass dieses Versäumnis einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Schließlich handele es sich bei der Herstellerbezeichnung um ein wesentliches Merkmal von Elektrohaushaltsgeräten. Dies gelte sowohl für Marken- als auch für No-Name-Produkte.
LG Dortmund, Urteil LG Dortmund 10 O 15 18 vom 24.10.2018
Normen: § 5a UWG